Abmahnung wegen Goldankauf in der Tankstelle, Bäckerei, Postfiliale oder Friseur

Nach wie vor hält sich der Goldpreis – wenn auch schwach – aber immerhin auf hohem Niveau. Denn aktuell liegt der Goldpreis für eine Feinunze Gold (31,1 Gramm) bei gut 1.600,00 $, vor einem halben Jahr hingegen bei 1.900,00 $ (bereits schon im August/September 2011).

Wer zum Beispiel im Jahr 2001 eine Krügerrand-Goldmünze kaufte, zahlte hierfür 320,00 EUR. Heute zahlt er für eine Krügerrand-Goldmünze ca. 1.250,00 EUR. Eine Rendite, die keine andere Geldanlage derzeit bietet. Bei der anhaltenden Unsicherheit im europäischen Wirtschaftsraum bleibt zu erwarten, dass Gold nach wie vor einer der sichersten Geldanlagen bleibt und der Goldpreis weiter steigt.

Und so bleibt es nicht aus, dass immer mehr Goldan- und Goldverkäufer auf den Markt drängen. Ein Ladenlokal ist schnell angemietet, aber auch kostenintensiv. Und gerade in ländlichen Gegenden lohnt sich dies kaum. Warum also nicht in einer Bäckerei, Tankstelle, Postfiliale oder beim örtlichen Friseur einen Goldankauf anbieten. Das spart Ladenmiete und Personalkosten.

Diese Idee hatte auch ein Goldankäufer im Raum Schleswig-Holstein und wurde von einem Mitbewerber erfolgreich abgemahnt. Denn der Goldankäufer kaufte nicht nur Gold in seinem Geschäft an, sondern auch in zeitlichen Abständen an anderen Orten, unter anderem in einem Bäckereicafe. Die Streitigkeit landete vor dem Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht. Mit Urteil vom 24.04.2012, 6 U 6/11, entschied das Gericht, dass die Goldankaufsaktionen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen seien. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung ist nämlich ein Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verboten. Der Goldankäufer übe ein solches Gewerbe aus. Denn er kaufe gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung und außerhalb seiner gewöhnlichen Niederlassung Ware an.

Sinn und Zweck eines solchen Verbotes ist es zum einen, den Kunden vor einer Überrumpelung zu schützen. Zum anderen ist Ziel die Überwachung des Goldankäufers. Wer als Anbieter jedoch heute hier und morgen dort Gold ankauft, kann nicht überwacht werden und kann auch von dem möglicherweise überrumpelten Kunden nicht wieder aufgesucht werden. Bestimmte Gewerbe, so zum Beispiel der Edelmetallhandel, sollen zum Schutz vor unseriösen und unzuverlässigen Anbietern nur von einer Niederlassung aus betrieben werden, damit eine behördliche Kontrolle jederzeit möglich ist und der Kunde bei Bedarf den Händler erneut aufsuchen kann. Wer aber als Goldankäufer an den Standorten keine feste Geschäftseinrichtung und keine Niederlassung hat, darf von dort aus keinen Goldankauf durchführen.

Tipps für Verbraucher: Goldankauf ist Vertrauenssache. Bringen Sie Ihr Gold zum Händler in Ihrem Ort. Stehen Ihnen, wie in größeren Orten, mehrere Goldankäufer zur Verfügung, vergleichen Sie zuerst die Preise und verschaffen sich einen Überblick. Verkaufen Sie Ihr Gold nicht bei „fliegenden“ Ankaufsstellen, per Post (Brief-Gold) oder sogar auf der Autobahn.

Tipps für Edelmetallhändler: Wehren Sie sich gegen unseriöse Mitbewerber und schwarze Schafe und lassen Sie im Zweifelsfalle das Geschäftsgebaren Ihrer Konkurrenz prüfen.

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